Dass das Design die Kaufentscheidung von Kunden beeinflusst, ist bekannt. Wie man Designs schützen kann, was dabei zu beachten ist und wo die Vor- und Nachteile liegen, haben wir vergangene Woche im Zuge einer Morning Glory von Rechtsanwalt Guido Donath erfahren. Die wichtigsten Fragen beantwortet Guido Donath nochmals im Interview.

Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein, damit ein Design geschützt werden kann?

Es muss die sogenannte Neuheit bestehen. Ein Geschmacksmuster gilt als neu, wenn […] vor dem Tag der Anmeldung / Veröffentlichung kein identisches Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.“ (Art 5 (1) GGM-VO)

Ebenso muss die Eigenart gegeben sein. „Ein Geschmacksmuster hat Eigenart, wenn sich der Gesamteindruck den es beim informierten Benutzer hervorruft, von dem Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Geschmacksmuster bei diesem Benutzer hervorruft, das der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist […]“

Welche Schritte sind erforderlich, um ein Design schützen zu lassen?

Grundsätzlich hängt die Schutzstrategie davon ab, für welchen geografischen Bereich der Schutz erforderlich ist und welche Kosten man tragen möchte/kann. So besteht etwa die Möglichkeit, sich für ein nationales Geschmacksmuster, ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster oder ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster zu entscheiden.

Zu erwähnen ist außerdem, dass die Eigenart und Neuheit von den Behörden nicht geprüft werden. Dies obliegt dem Anmelder und ist in gewissen Fällen mit viel Recherchearbeit und Rechtsunsicherheit verbunden, welche sich jedoch an einen Anwalt outsourcen lässt. Dies empfiehlt sich auch aus dem Grund, als dass das Design ohne gute Recherche und Prüfung von anderen Personen leicht nachgeahmt werden kann.

Wo besteht der Unterschied zu einer Patentanmeldung?

Vorab hilft es, sich die Frage zu stellen, was man schützen möchte. Handelt es sich um das Äußerliche, also um das Design? Oder geht es eher um eine technische Lösung, welches nach außen nicht sichtbar ist?

Patentrechtlich können Gegenstände geschützt werden, die eine technische Neuheit und erfinderischen Schritt aufweisen. Beim Designschutz geht es um das Äußerliche und unter Anderem die Optik, die man schützen lassen kann.

Was empfiehlst du Unternehmern in Bezug auf den Musterschutz?

Der Designschutz ist sowohl günstig, als auch relativ schnell zu erlangen. Zudem ist der Einsatzbereich groß und es gilt auch Schutz gegenüber „ähnlichen“ Gestaltungen. Je nach Schutzstrategie kann der Schutz für die gesamte EU geltend gemacht werden.

Die Sicherheit in Bezug auf Neuheit und Eigenheit ist meist nicht 100%ig gegeben. Dies kann von anderen angegriffen und als Verteidigungsmittel verwendet werden. Zudem ist der Schutzumfang des nichteingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters recht eingeschränkt und die Schutzdauer ist mit maximal 25 bzw. überhaupt nur 3 Jahren (beim nicht-eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster) insgesamt recht kurz.

Donath Law
Dr. Guido Donath, LL.M. (London)
Schmerlingasse 6, 6020 Innsbruck

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